Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz am 22. September 2026 erklärten Grönlands Regierungschef Jens-Frederik Nielsen und die dänische Ministerpräsidentin Mette Frederiksen, dass das erneuerte trilaterale Abkommen über die Sicherheit in der Arktis zwischen den USA, Dänemark und Grönland nicht nur die NATO stärken, sondern auch „die Souveränität und territoriale Integrität des Königreichs“ bekräftigen und zugleich Grönlands künftiges Selbstbestimmungsrecht achten werde. Die als Erfolg der dänischen und grönländischen Diplomatie gefeierte Vereinbarung erneuert das Grönland-Abkommen von 1951 und knüpft die weitere militärische Präsenz der USA auf der Insel an die fortgesetzte NATO-Mitgliedschaft. Damit scheint sie – zumindest vorerst – den jüngsten amerikanischen Drohungen mit einer militärischen Intervention und Annexion ein Ende zu setzen. Grönland war ebenfalls an den Verhandlungen beteiligt, wie bereits beim Igaliku-Abkommen von 2004. Zudem ist das Abkommen von 2026 das erste internationale Abkommen, dessen verbindlicher Wortlaut auch in grönländischer Sprache (Kalaallisut) bestätigt und das in dieser Sprache unterzeichnet wurde. Doch wie schon 2004 führte die Beteiligung nicht zu einem erkennbaren Zugewinn an Verhandlungsmacht. Die wesentlichen Vorteile – neue US-Militärstützpunkte in Narsarsuaq und Mestersvig, amerikanischer Einfluss auf künftige Investitionen und die Wahrung der dänischen Souveränität – kamen erneut jenen beiden Mächten zugute, die bereits Mitte des 20. Jahrhunderts über den Status Grönlands entschieden hatten.
Das zentrale Versprechen des Abkommens, „die Souveränität und territoriale Integrität des Königreichs“ zu bekräftigen, beruht auf der Annahme, dass die dänische Souveränität über Grönland den selbstverständlichen Ausgangspunkt bildet, von dem aus Grönland eines Tages sein Selbstbestimmungsrecht verwirklichen könnte. Dieser Artikel vertritt die These, dass diese Annahme mehr verschleiert, als sie erklärt. Die dänische Souveränität über Grönland wurde nicht einfach als historisches Erbe übernommen. Vielmehr entstand sie im frühen 20. Jahrhundert durch eine Reihe von Vereinbarungen mit ausländischen Mächten, insbesondere den Vereinigten Staaten, an denen die grönländische Bevölkerung kaum oder gar nicht beteiligt war. Vor diesem Hintergrund erscheint das Abkommen von 2026 trotz der Tatsache, dass Grönland inzwischen einen Platz am Verhandlungstisch erhalten hat, weniger als Bruch mit der Vergangenheit denn als jüngste Fortsetzung einer langen historischen Entwicklung.
Ein historischer Blick auf die Beziehungen zwischen Dänemark, Grönland und den Vereinigten Staaten zeigt, wie vielschichtig und umstritten die Souveränität über Grönland seit jeher war. Ich vertrete die Auffassung, dass die dänische Souveränität durch Vereinbarungen mit ausländischen Mächten – zunächst mit Norwegen, vor allem aber mit den Vereinigten Staaten – begründet und aufrechterhalten wurde und dass das heutige Abkommen dieses Verhältnis fortführt, anstatt mit ihm zu brechen. Der Artikel zeichnet zunächst nach, wie Dänemark die Anerkennung seines Souveränitätsanspruchs auf ganz Grönland erlangte. Anschließend untersucht er, wie dieser Anspruch während und nach dem Zweiten Weltkrieg zunehmend von der amerikanischen Macht abhängig wurde. Auf Grundlage wissenschaftlicher Arbeiten zum Völkerrecht sowie zu Souveränität und Hierarchie wird schließlich erläutert, weshalb sich dieses Muster als so beständig erwiesen hat.
Souveränität durch Anerkennung
Grönland wurde ursprünglich 1721 von dem dänisch-norwegischen Missionar Hans Egede kolonisiert. Sein Kolonialstatus endete 1953, nachdem der Druck seitens der neu gegründeten Vereinten Nationen zunehmend gewachsen war. Anschließend wurde Grönland als verfassungsrechtlich „gleichberechtigter“ Verwaltungsbezirk in das dänische Königreich integriert – eine Gleichberechtigung, die allerdings weitgehend nur auf dem Papier bestand (Natalia Loukacheva 2007). Um den Lebensstandard Grönlands in der Nachkriegszeit an das dänische Wohlfahrtsniveau anzugleichen, setzte die dänische Regierung die G50- und G60-Kommissionen ein. Diese sollten die grönländischen Inuit „dänisieren“, das heißt, die Urbanisierung vorantreiben und ihre allgemeinen Lebensbedingungen verbessern. Neuere Enthüllungen haben jedoch zahlreiche Ungerechtigkeiten ans Licht gebracht, die den grönländischen Inuit seit ihrer Eingliederung in das dänische Königreich widerfahren sind. Dazu gehören beispielsweise der anhaltende Skandal um die Einsetzung von Spiralen zur Empfängnisverhütung, das „Experiment mit den kleinen Dänen“ sowie das sogenannte Geburtsortkriterium, durch das ein zweigeteiltes Lohnsystem geschaffen wurde. Im Jahr 2023 stellte der UN-Sonderberichterstatter für die Rechte indigener Völker, Francisco Cali-Tzay, fest, dass in Dänemark lebende Grönländer weiterhin systemischem Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt sind (2023). Während der Entkolonialisierungsverhandlungen Anfang der 1950er-Jahre stand die Möglichkeit einer Unabhängigkeit nie zur Debatte. Zudem war kein einziger Grönländer an den Verhandlungen über die Bedingungen der Eingliederung beteiligt (Anne Kirstine Hermann 2021). Später erhielt Grönland 1979 die innere Selbstverwaltung (Home Rule) und 2009 eine erweiterte Selbstverwaltung (Self-Rule) als autonome Region. Letztere umfasste auch eine Bestimmung zum Selbstbestimmungsrecht, die ein nationales Referendum in Grönland vorsieht. Heute erhält Grönland einen jährlichen Pauschalzuschuss (bloktilskuddet) von rund 4,5 Milliarden dänischen Kronen (etwa 516 Millionen britische Pfund beziehungsweise 683 Millionen US-Dollar). Zugleich behält Dänemark trotz der zunehmenden internationalen Präsenz Grönlands die Kontrolle über sämtliche Grenzen und auswärtigen Angelegenheiten der Insel. Neben seiner Beteiligung am Arktischen Rat und am Inuit Circumpolar Council war Grönland erstmals 2004 bei den Verhandlungen in Igaliku vertreten, anschließend 2008 gemeinsam mit Dänemark in Ilulissat und zuletzt, besonders bemerkenswert, bei den jüngsten trilateralen Verhandlungen zwischen Dänemark, Grönland und den Vereinigten Staaten.
Grönland verfügt mit anderen Worten über Selbstverwaltung unter dänischer Oberhoheit: innere Autonomie bei gleichzeitiger außenpolitischer Unterordnung, wobei Kopenhagen die letztentscheidende Zuständigkeit für die Außen- und Sicherheitspolitik behält. Im Jahr 2014 veröffentlichten Adler-Nissen und Gad eine Sonderausgabe der Fachzeitschrift Cooperation and Conflict, die sich mit der Konzeption und Funktionsweise „postimperialer Souveränität“ im nordischen Kontext befasste. Untersucht wurden Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden sowie teilweise oder vollständig autonome Gebiete wie Åland, die Färöer, Island und Grönland. Darin argumentierten sie – in Anlehnung an Iver Neumann (2014) –, dass sich die postimperiale Situation als eine imperiale Ordnung verstehen lasse, die sich über ihre ursprüngliche Hierarchie hinaus verändert und aus der neue Identitäten, Gruppen oder sogar Staaten hervorgehen. Diese Ordnung präge weiterhin maßgeblich unser Verständnis der Weltpolitik (2014, 5). In diesem Zusammenhang vertreten sie die Auffassung, dass sich Grönland aufgrund seiner besonderen Selbstverwaltungsregelungen keiner der bestehenden konzeptionellen Kategorien von Souveränität innerhalb der Internationalen Beziehungen oder des Völkerrechts eindeutig zuordnen lässt (2014, 16). Auch wenn dies zutreffen mag, möchte ich die Argumentation noch einen Schritt weiterführen: Von der Lansing-Erklärung von 1916 nach dem Verkauf der Dänisch-Westindischen Inseln über das Abkommen von 1951 bis zu dessen Erneuerung im Jahr 2026 war die imperiale Ordnung, die Grönlands Souveränität prägte, stets ein Dreiecksverhältnis, in dem die Vereinigten Staaten als konstitutiver dritter Akteur fungierten. Die postimperiale Souveränität Grönlands lässt sich mit anderen Worten nicht allein innerhalb eines nordischen Bezugsrahmens verstehen. Sie muss vor dem Hintergrund der historischen Vereinbarungen zwischen Kopenhagen und Washington betrachtet werden, die bis heute bestimmen, was Souveränität in Grönland bedeutet und welche Form die grönländische Selbstbestimmung heute annehmen kann.
Souveränität durch Verträge
Auch wenn die Forderungen der Trump-Regierung zunächst für Bestürzung sorgten, ist das Bestreben, das Staatsgebiet der Vereinigten Staaten auf Grönland auszudehnen, keineswegs neu. Bereits 1867 prüfte Außenminister William H. Seward unter Präsident Andrew Johnson die Möglichkeit, Grönland und Island von Dänemark zu erwerben, um die geopolitische Vorherrschaft der USA auszubauen. Damit sollte einerseits zusätzlicher Druck auf Kanada ausgeübt werden, sich den Vereinigten Staaten anzuschließen, und andererseits sollten die Grundprinzipien der Monroe-Doktrin zur Anwendung kommen (Benjamin Mills Peirce 1868). Der Vorschlag wurde im US-Kongress aufgrund der hohen Kosten und der allgemeinen politischen Instabilität rasch verworfen. Im Jahr 1910 griff Maurice F. Egan, der amerikanische Botschafter in Dänemark unter Präsident William Taft, die Idee jedoch erneut auf. Er schlug vor, dass die Vereinigten Staaten Grönland von Dänemark kaufen sollten und Dänemark im Gegenzug die südlichen Inselgruppen der Philippinen erhalten sollte. Dieser Vorschlag stieß jedoch sowohl in dänischen als auch in amerikanischen Kreisen auf Ablehnung. Egan spielte später eine maßgebliche Vermittlerrolle beim Verkauf der Dänisch-Westindischen Inseln an die Vereinigten Staaten in den Jahren 1916–1917 (Maurice F. Egan 1910).
Als Dänemark 1916 die Dänisch-Westindischen Inseln an die Vereinigten Staaten verkaufte, verlangte es dennoch über den Kaufpreis von 25 Millionen US-Dollar hinaus eine weitere Gegenleistung: eine Erklärung des amerikanischen Außenministers Robert Lansing, wonach Washington keine Einwände dagegen erheben würde, dass Dänemark seine politischen und wirtschaftlichen Interessen auf ganz Grönland ausdehnte (1916).
Dies war von besonderer Bedeutung, da Norwegen zur selben Zeit den Anspruch Dänemarks auf die „rechtmäßige“ Kolonisierung Grönlands infrage stellte, nachdem es selbst erst 1905 seine Unabhängigkeit von Schweden erlangt hatte. Norwegen argumentierte, dass Dänemark und Norwegen im Jahr 1721 unter einer gemeinsamen Krone vereint gewesen seien. Da Dänemark die Erschließung der grönländischen Ostküste vernachlässigt und sich hauptsächlich auf den Westen und Süden der Insel konzentriert habe, müsse Norwegen das Recht haben, Ostgrönland unter Berufung auf das Prinzip der terra nullius, also eines vermeintlich herrenlosen Gebiets, für sich zu beanspruchen.
Der Konflikt verschärfte sich 1921 weiter, als Dänemark begann, eine breitere internationale Anerkennung seiner Souveränität über Grönland anzustreben (siehe beispielsweise Hans Christian Gulløv 2017). Nach einem Jahrzehnt diplomatischer Auseinandersetzungen zwischen Dänemark und Norwegen in den 1920er-Jahren besetzten norwegische Fischerboote im Juli 1931 Ostgrönland.
Im Jahr 1933 entschied der Ständige Internationale Gerichtshof jedoch zugunsten des Souveränitätsanspruchs des dänischen Königreichs auf Grönland. Ausschlaggebend waren insbesondere Dänemarks umfassende wissenschaftliche Kenntnisse über die Region, vor allem durch seine Polarforschung, sowie die Anerkennung seiner Souveränität durch andere bedeutende internationale Mächte, allen voran die Vereinigten Staaten (Permanent Court of International Justice 1933).
Sieben Jahre nachdem der Gerichtshof zugunsten Dänemarks entschieden hatte, stand das Land unter deutscher Besatzung. Da Dänemark nicht mehr in der Lage war, Grönland zu verwalten oder zu verteidigen, wurde die Frage, wer die Kontrolle über die Insel ausüben sollte, in Washington, D.C., geklärt – zwischen dem dänischen Gesandten Henrik Kauffmann und der US-Regierung. Das entsprechende Abkommen wurde am 9. April 1941 unterzeichnet.
In diesem Abkommen wurde die dänische Souveränität über Grönland uneingeschränkt anerkannt (1941, Art. 1). Da der dänische Staat während der Besatzung jedoch nicht in der Lage war, seine Hoheitsgewalt in Grönland auszuüben, hätte eine mögliche Besetzung der Insel durch eine feindliche Macht eine ernsthafte Bedrohung für die nationale Sicherheit des nordamerikanischen Kontinents darstellen können. Daher übernahmen die Vereinigten Staaten im Einklang mit der Monroe-Doktrin und der am 30. Juli 1940 unterzeichneten Akte von Havanna die Verantwortung, Grönland bei der Aufrechterhaltung seines damaligen Status innerhalb des dänischen Königreichs zu unterstützen.
Zu diesem Zweck stimmte Kauffmann zu, den Vereinigten Staaten das Recht einzuräumen, Militärstützpunkte zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Dazu gehörten Flugplätze, Funkanlagen und weitere wichtige Infrastruktureinrichtungen, die Washington für notwendig erachtete. Damit erhielten die USA einen nahezu uneingeschränkten Zugang zur Insel (1941, Art. 2–5). Nach Abschluss des Abkommens von 1941 entstanden amerikanische Militärstützpunkte in Narsarsuaq (Bluie West One), Søndrestrøm/Kangerlussuaq (Bluie West Eight) und Grønnedal (Bluie West Seven) sowie kleinere militärische Einrichtungen in Ostgrönland.
Während des Zweiten Weltkriegs erwachte in den Vereinigten Staaten erneut das Interesse am Erwerb Grönlands. Dies führte 1946 unter US-Präsident Harry S. Truman zu einem offiziellen Kaufangebot, bei dem die Vereinigten Staaten Dänemark 100 Millionen US-Dollar in Gold anboten (Foreign Relations of the United States 1947).
Dänemark lehnte das Angebot ab und schlug stattdessen vor, den Luftwaffenstützpunkt Thule dauerhaft einzurichten. Dies wurde schließlich durch das Verteidigungsabkommen von 1951 umgesetzt, mit dem Dänemark und die Vereinigten Staaten den amerikanischen Zugang zu Grönland in einem langfristigen rechtlichen Rahmen festschrieben.
Während des Kalten Krieges unterhielten die Vereinigten Staaten 17 militärische Einrichtungen auf Grönland und stationierten dort mehr als 10.000 Militärangehörige. Der Luftwaffenstützpunkt Thule, heute als Pituffik Space Base bekannt, ist weiterhin in Betrieb. Dort sind gegenwärtig rund 200 amerikanische Militärangehörige stationiert (1951).
Warum kleine Imperien von Bedeutung sind
In der Fachliteratur der Internationalen Beziehungen argumentiert Sebastian Schmidt, dass die Stationierung amerikanischer Militärstützpunkte aufgrund einer Neugestaltung strategischer Beziehungen eine zentrale instrumentelle Rolle in der globalen Nachkriegsordnung einnimmt. Im Zuge dieser Entwicklung hätten sich die Praktiken staatlicher Souveränität grundlegend verändert (2020, 2, 5). Vor dem Zweiten Weltkrieg galt die dauerhafte Präsenz ausländischer Streitkräfte in Friedenszeiten weithin als unvereinbar mit staatlicher Souveränität, da sie andernfalls als Besatzung oder koloniale Unterordnung verstanden worden wäre. Nach 1945 hingegen wurde die Aufnahme amerikanischer Militärstützpunkte auf Grundlage ausgehandelter Abkommen zunehmend als Ausübung staatlicher Souveränität betrachtet und nicht mehr als deren Aufgabe. Mit der Errichtung amerikanischer Militärstützpunkte innerhalb der von den USA geführten Nachkriegsordnung wandelte sich somit auch das Verständnis von Souveränität. Politische Entscheidungsträger erhielten dadurch eine zuvor nicht vorhandene Möglichkeit: Sie konnten ausländischen Mächten weitreichende militärische Rechte auf ihrem Staatsgebiet einräumen und dabei ihre volle staatliche Souveränität bewahren. Das Abkommen von 1951 ist ein deutliches Beispiel dafür.
Gleichzeitig sind ausländische Militärstützpunkte, wie Alexander Cooley argumentiert, nicht lediglich militärische Einrichtungen, sondern auch Institutionen und Ausdrucksformen amerikanischer Macht. Sie werden Teil der Innenpolitik ihrer Gaststaaten und schaffen hierarchische Strukturen, innerhalb derer diese Staaten die tatsächliche Kontrolle über Teile ihres Territoriums abgeben (2008, 9–10; 2009). Im Fall Grönlands traf beides gleichzeitig zu: Dänemark behielt seine formale Souveränität, indem es die Kontrolle über bestimmte Gebiete Grönlands abtrat. Besonders deutlich zeigte sich dies 1953 bei der zwangsweisen Umsiedlung und Vertreibung der Inughuit-Bevölkerung im Norden Grönlands im Zuge der Erweiterung des Luftwaffenstützpunkts Thule (Svend Aage Christensen und Kristian Søby Kristensen 2009).
Kenneth Waltz vertrat bekanntlich die Auffassung, dass kleine Staaten wie Dänemark „keine Rolle spielen“ (zitiert nach Robert Cox 1992, 143, Fußnote 21): Die Großmächte gestalten das internationale System, während kleinere Mächte lediglich innerhalb dieses Systems existieren (Kenneth Waltz 1979, 72–73). Ich vertrete die gegenteilige Auffassung. Dänemark ist gerade aufgrund seiner Zwischenstellung von Bedeutung – einerseits Washington untergeordnet, andererseits souverän über Grönland (siehe auch John de Bhal 2023). Dänemark ist nicht deshalb relevant, weil es ein kleiner Staat ist, sondern weil es gleichzeitig auf unterschiedliche Weise Souveränität ausübte: In einer Beziehung nahm es eine untergeordnete Stellung ein, in einer anderen eine imperiale. In Anlehnung an Grovogui argumentiere ich, dass Souveränität über Zeit und Raum hinweg niemals einheitlich gewesen ist. Unterschiedliche institutionelle Ordnungen, die jeweils eigenen Regeln unterliegen, haben in verschiedenen Regionen unterschiedliche Formen von Souveränität hervorgebracht (2002, 316). Demnach ist Souveränität historisch bedingt, offen und instabil und kann nicht losgelöst von ihren Beziehungen zu anderen Konzepten und Kontexten untersucht werden (Jens Bartelson 1995, 2).
Da das amerikanische imperiale Zentrum seine Peripherie über gesonderte, auf die jeweiligen Verhältnisse zugeschnittene Vereinbarungen regierte, die über Kopenhagen vermittelt wurden, lässt sich die amerikanisch-dänische imperiale Ordnung möglicherweise als ein „Hub-and-Spoke-Modell“ verstehen, wie es Nexon und Wright in ihrer Analyse imperialer Herrschaft beschreiben (2007).
Die dänische Souveränität über Grönland war stets von der Anerkennung durch die Vereinigten Staaten abhängig gewesen. Nach April 1940 hing sie jedoch von der amerikanischen Macht ab. Mit anderen Worten: Sie blieb gerade deshalb bestehen, weil Dänemark einen Teil seiner Hoheitsrechte vertraglich abtrat. Dänemark behielt den formalen Souveränitätsanspruch, indem es den Vereinigten Staaten weitreichende Nutzungsrechte einräumte.
Das Arktische Sicherheitsabkommen von 2026 weitet diese Logik über den militärischen Bereich hinaus aus. Neben der fortdauernden Präsenz amerikanischer Streitkräfte untersagt es Investitionen von Akteuren außerhalb der EU und der NATO sowie die Errichtung bemannter oder unbemannter militärischer Einrichtungen durch Drittstaaten (2026, Art. IX–X). Faktisch verfügt Washington damit über ein Vetorecht hinsichtlich der Frage, wer in Grönland investieren darf. Die Tragweite dieser Bestimmung wird besonders deutlich, wenn man die Zukunft des grönländischen Bergbaus und die dortigen Vorkommen an Seltenen Erden betrachtet, die für die Stärkung der lokalen und nationalen Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind.
Dies wirft eine unbequeme Frage auf: Während der gesamten Verhandlungen betonten sowohl Kopenhagen als auch Nuuk, dass die „roten Linien der Souveränität“ respektiert werden müssten. Doch wenn die Vereinigten Staaten über Grönlands wirtschaftliche Zukunft mitentscheiden müssen, wessen rote Linien wurden dann tatsächlich geschützt?
Mit anderen Worten: Die dauerhafte Präsenz ausländischer militärischer Einrichtungen verleiht den Vereinigten Staaten durchaus eine gewisse politische Autorität in Grönland – insbesondere angesichts des dauerhaften Charakters dieser Vereinbarungen. Gemäß Artikel XI ist das Abkommen unbefristet gültig, sofern nicht eine der beteiligten Parteien aus der NATO austritt. Änderungen sind ausschließlich im gegenseitigen Einvernehmen möglich (2026, Art. XI).
Besonders bemerkenswert ist, dass Dänemark und Grönland gemeinsam verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ein unabhängiger grönländischer Staat Mitglied der NATO bleibt und vom Tag seiner Unabhängigkeit an sämtliche Rechte und Pflichten Dänemarks aus dem Abkommen übernimmt, sollte Grönland sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und die Unabhängigkeit erlangen.
Die künftige Staatlichkeit Grönlands scheint damit bereits im Voraus ausgehandelt oder sogar vorbestimmt zu sein: Das Dreiecksverhältnis zwischen Dänemark, Grönland und den Vereinigten Staaten ist schon jetzt in den Bedingungen einer Unabhängigkeit verankert, die bislang noch gar nicht verwirklicht wurde.
Noch immer zwischen den Imperien
Die postimperiale Souveränität, die Adler-Nissen und Gad (2014) im Fall Grönlands beschreiben, ist vor diesem Hintergrund nicht nur nordisch, sondern auch transatlantisch geprägt. Das Abkommen von 2026 hat dieses Dreiecksverhältnis nun auch für die Zukunft Grönlands festgeschrieben. Wie Adom Getachew in ihrer Untersuchung antikolonialer Denker aus Afrika und der Karibik gezeigt hat, kann eine formale Unabhängigkeit, die nicht mit einer Veränderung der übergeordneten Ordnung einhergeht, genau jene Hierarchien reproduzieren, die sie eigentlich überwinden sollte (2019).
Unabhängig davon, welchen Weg die politische Führung Grönlands einschlägt, würde ein künftiger unabhängiger grönländischer Nationalstaat Dänemarks Stellung innerhalb dieses Dreiecksverhältnisses übernehmen. Von der Lansing-Erklärung von 1916, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Dänisch-Westindischen Inseln abgegeben wurde und den dänischen Souveränitätsanspruch auf Grönland unterstützte, über die Abkommen von 1941, 1951 und 2004 bis hin zum Abkommen von 2026 wurden die Bedingungen der grönländischen Souveränität immer wieder in Verhandlungen festgelegt, an denen Grönland entweder gar nicht beteiligt war oder deren Verlauf es nicht eigenständig beeinflussen konnte.
Selbst die formale Entkolonialisierung Grönlands im Jahr 1953, als die Insel in den dänischen Staat eingegliedert wurde, stellte diese Machtverhältnisse nicht infrage, sondern festigte sie vielmehr – eine Geschichte, die eine eigene ausführliche Betrachtung verdient.
Wie Adler-Nissen und Gad betonen, wird Souveränität strategisch eingesetzt, und bei ihrer Ausübung geht es darum, „die Kontrolle zu behalten“ (2014, 18). Im Fall Grönlands stellt sich jedoch seit jeher die Frage: Wessen Kontrolle?
